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   BFH, 24.04.1992 - VI R 141/89   

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https://dejure.org/1992,945
BFH, 24.04.1992 - VI R 141/89 (https://dejure.org/1992,945)
BFH, Entscheidung vom 24.04.1992 - VI R 141/89 (https://dejure.org/1992,945)
BFH, Entscheidung vom 24. April 1992 - VI R 141/89 (https://dejure.org/1992,945)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 3 c, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht - Konkreter Bezug zur Berufstätigkeit - Fortbildungskosten - Werbungskostenabzug - Fremdsprache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 3c, 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
    Kosten für Fremdsprachenunterricht als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 525
  • BB 1992, 1481
  • DB 1992, 1760
  • BStBl II 1992, 66
  • BStBl II 1992, 666
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76

    Aufwendungen einer Hotelsekretärin für einen Sprachlehrgang als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 141/89
    Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn eine Fremdsprache wegen einer im Ausland angestrebten Tätigkeit erlernt wird, die zu nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften führt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114).

    Der VI. Senat des BFH habe hieran selbst in einer späteren Entscheidung (Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114) nicht festgehalten.

    Das Urteil in BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114 stehe dem nicht entgegen, weil in diesem Urteil der Gesichtspunkt der Nichtsteuerbarkeit der angestrebten Einnahmen offensichtlich übersehen worden sei (so v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 151, Fn. 175).

    Das vom FG zitierte Senatsurteil in BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114, das eine Hotelsekretärin betrifft, deren Aufwendungen für einen Sprachkurs im Hinblick auf ihre in Frankreich angestrebte Anstellung anerkannt worden sind, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.

  • BFH, 20.07.1973 - VI R 198/69

    Vorbereitende Aufwendungen - Beabsichtigte Tätigkeit im Ausland - Ansatz im

    Auszug aus BFH, 24.04.1992 - VI R 141/89
    Soweit sich das FA auf die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 1973 VI R 198/69 (BFHE 110, 47, BStBl II 1973, 732) stütze, könne dem nicht gefolgt werden.

    Sie durften deshalb gemäß § 3 c EStG oder - soweit wegen einer Wohnsitzverlegung nach Spanien bereits eine Steuerbarkeit nicht gegeben wäre - aus dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nicht als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 110, 47, BStBl II 1973, 732).

  • BFH, 20.09.2006 - I R 59/05

    Vorweggenommene Werbungskosten bei Umzug ins DBA-Ausland - Zuflussprinzip und

    Unter diesen Umständen kommt eine Aufteilung nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Beim Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache könne deshalb typisierend nur und erst dann angenommen werden, dass die beruflichen Interessen diejenigen der allgemeinen Lebensführung bei weitem überwögen, wenn zwischen der jeweiligen Fremdsprache und der beruflichen Tätigkeit ein konkreter sachlicher und ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe (Hinweis auf BFH-Urteile vom 26. November 1993 VI R 67/91, BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248; vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).

    Wegen des konkreten Zusammenhangs mit der vorrangig ins Auge gefassten Auslandstätigkeit seien diese Kosten als nicht abziehbare Fortbildungskosten zu werten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).

    Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse einer Fremdsprache vermittelt werden, sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH-Urteile in BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248, und in BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).

  • FG Köln, 30.09.1998 - 11 K 981/94

    Kosten eines Fremdsprachenkurses als Werbungskosten

    Nur ausnahmsweise könne das Erlernen einer Fremdsprache als Fortbildung in einem bestimmten Beruf angesehen werden, wenn ein konkreter Bezug zu der Berufstätigkeit gegeben sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.04.1992 - VI R 141/89, BStBl II 1992, 666 ).

    Nach Schluß der mündlichen Verhandlung haben die Kläger mit zunächst als Telefax übermitteltem Schreiben vom 30.09.1998 ergänzend auf die BFH-Urteile vom 26.11.1993 - VI R 67/91, BStBl II 1994, 248 und vom 24.04.1992, VI R 141/89, BStBl II 1992, 656 (richtig wohl 666) hingewiesen und die Auffassung vertreten, daß nach dieser Rechtsprechung der geltend gemachte Aufwand für einen Lehrgang, der zu Grundkenntnissen führe, anzuerkennen sei.

    Sie können nur ausnahmsweise - bei einem konkreten Bezug zu einer Berufstätigkeit - als Fortbildung in diesem Beruf angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.1992 - VI R 141/89, BStBl II 1992, 666 ; vom 08.10.1993 - VI R 10/90, BStBl II 1994, 114 ).

    Daß in einem bestimmten Beruf Fremdsprachenkenntnisse allgemein nützlich sind, rechtfertigt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, generell das Erlernen von Fremdsprachen als Fortbildung anzuerkennen (vgl. BFH in BStBl II 1992, 666, 667).

    Deren Bedeutung kann nur durch einen konkreten beruflichen Bezug soweit verdrängt werden, daß sie als unerheblich anzusehen ist (vgl. BFH in BStBl II 1992, 666, 667).

    Die Aufwendungen für den Sprachkursus können auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden, da sie wegen des konkreten Zusammenhangs mit der vorrangig im Ausland im Rahmen von erfordelrichen Auslandserfahrungen beabsichtigten Berufstätigkeit als Fortbildungskosten gewertet worden sind (vgl. BFH in BStBl II 1992, 666, 667).

  • BFH, 26.11.1993 - VI R 67/91

    Werbungskostenabzug bei Fremdsprachen-Grundkurs

    Hier können Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht, durch den Grundkenntnisse und nicht ein berufsspezifisches Vokabular erworben werden sollen, dann Fortbildungskosten sein, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Urteilsfall in BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666, in dem der Kläger gerade die spanische Sprache und nicht irgendeine andere Fremdsprache deshalb erlernen wollte, weil er bereits in Verhandlungen wegen einer Tätigkeit in Spanien gestanden hatte.

  • BFH, 06.10.1993 - I R 32/93

    Werbungskosten bei Auslandstätigkeit

    Sie stehen mit der Tätigkeit der Klägerin in Südafrika in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1986 I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; vom 20. Juli 1973 VI R 198/69, BFHE 110, 47, BStBl II 1973, 732; vom 15. April 1992 III R 96/88, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819 Nr. 2 c; vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).
  • BFH, 23.11.2000 - VI R 93/98

    Werbungskostenabzug bei Bezug von Konkursausfallgeld

    a) § 3c EStG kann nur dann Anwendung finden, wenn die steuerfrei gestellte Leistung jedenfalls steuerbar ist (BFH-Urteil vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).
  • BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92

    Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine

    Sie betrifft die allgemeine Lebensführung (BFH-Urteil vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666) und tritt in ihrer Bedeutung neben den beruflichen Erfordernissen der Beherrschung der Sprache im Streitfall jedenfalls nicht derart zurück, daß sie fast auszuschließen wäre.
  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 11 K 4253/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten der im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung

    Nach der vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten Auffassung des BFH kommt in dieser Regelung ein Rechtsgedanke zum Ausdruck, der nicht nur für mit steuerfreien, sondern auch für mit nicht steuerbaren Einnahmen in Zusammenhang stehende Ausgaben gilt (speziell für Berufsausbildungskosten vgl. z. B. das Urteil vom 24. April 1992 VI R 141/89, BStBl II 1992, 666 m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 17.05.2000 - 13 K 252/96

    Abzug von Aufwendungen für einen Französisch-Intensivkurs eines

    Freilich sind die Kosten eines Sprachkurses für Spanisch bei einem kaufmännischen Angestellten, der eine Tätigkeit bei einer Tochterfirma eines deutschen Konzerns in Spanien anstrebt, weder aktuelle noch vorweggenommene WK, letztere deshalb nicht, weil die Ausgaben für den Sprachkurs mit in Spanien zu erzielenden und deshalb steuerfreien oder nicht steuerbaren Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und deshalb gemäß § 3 c EStG oder aus dem darin zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nicht abgezogen werden dürfen (BFH-Urteil vom 24. April 1992 VI R 141/89, BStBl II 1992, 666 unter Bezugnahme auf das andersartige Aufwendungen betreffende BFH-Urteil vom 20. Juli 1973 VI R 198/69, BStBl II 1973, 732).
  • BFH, 31.07.1992 - VI R 112/88

    Einstufung der Kosten für einen Sprachkurs als vorweggenommene Werbungskosten,

    Zur Anerkennung der Aufwendungen für das Erlernen einer Fremdsprache als Werbungskosten (Fortbildungskosten) reicht es dagegen nicht aus, daß Fremdsprachenkenntnisse in einem bestimmten Beruf allgemein nützlich sind (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).

    Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung zu prüfen haben, ob die Aufwendungen für den Französisch-Sprachkurs in einem konkreten Zusammenhang mit einer vom Kläger angestrebten Berufstätigkeit stehen und deshalb - allerdings ggf. gemäß § 3c EStG nichtabziehbare (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. April 1992 VI R 141/89, a.a.O., unter 2.) - Werbungskosten sind.

  • FG Düsseldorf, 28.11.2006 - 10 K 4008/04

    Aufwendungen zum Erwerb einer Fluglizenz steuerlich berücksichtigungsfähig

  • FG Hamburg, 23.06.1999 - V 33/97

    Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für den

  • FG München, 09.04.1997 - 1 K 2278/94

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für einen Sprachkurs auf Malta;

  • BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90

    Fremdsprachenunterricht durch Haushaltszugehörige

  • FG Hamburg, 29.10.1996 - II 118/96

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids;

  • FG Hessen, 05.04.2001 - 5 K 1752/00

    Sprachkurs; Grundkurs; spanisch; Werbungskosten; Mallorca; Fremdsprachen-Kurs -

  • FG Düsseldorf, 30.11.1998 - 14 K 9066/97

    Sprachschulbesuch im Ausland als Berufsausbildung

  • FG Brandenburg, 20.06.2001 - 6 K 2164/00

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Sprachintensivausbildung im Ausland

  • BFH, 29.03.1994 - VIII R 62/92

    Finanzierung eines Grundstückskaufpreises durch Veräußerer

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2004 - 10 K 28/04

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Snowboard-, Snow blades- und

  • FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94
  • FG Düsseldorf, 27.02.1998 - 18 K 6937/97

    Anspruch auf Kindergeld nach Abschluss der gymnasialen Schulausbildung für die

  • FG München, 26.09.1997 - 8 K 642/95

    Geltendmachung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Geltendmachung von

  • FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 254/03

    Berufliche Veranlassung eines Französisch-Sprachkurses

  • FG Düsseldorf, 26.01.1999 - 14 K 982/98

    Anspruch auf Gewährung von Kindergeld; Eigene Einkünfte des Kindes;

  • FG Düsseldorf, 29.05.1998 - 18 K 41/98

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld; Berücksichtigung einer

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.1996 - 6 K 87/95

    Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von

  • FG München, 15.10.1997 - 1 K 3355/95

    Aufwendungen einer im Krankenhaus beschäftigten Röntgenassistentin für die

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